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# § 2 NW_28160 (Nordrhein-Westfalen)

Zusammenführung der Märkischen Fachhochschule in Iserlohn mit den Abteilungen Meschede und Soest der Universität-Gesamthochschule Paderborn  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die im Landesdienst stehenden Beamtinnen und Beamte, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter, die bislang an der Märkischen Fachhochschule in Iserlohn sowie in den Abteilungen Meschede und Soest der Universität-Gesamthochschule Paderborn tätig waren, sind Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter an der neuen Fachhochschule.

(2) Die in die Studiengänge der Märkischen Fachhochschule in Iserlohn und in den Abteilungen Meschede und Soest der Universität-Gesamthochschule Paderborn eingeschriebenen Studierenden, Zweithörer und Zweithörerinnen sowie Gasthörerinnen und Gasthörer sind durch die neue Fachhochschule übernommen.

(3) Die Mitglieder der Fachbereiche der Märkischen Fachhochschule in Iserlohn und in den Abteilungen Meschede und Soest der Universität-Gesamthochschule Paderborn und die diesen Fachbereichen zugeordneten Angehörigen bleiben den entsprechenden Fachbereichen der neuen Fachhochschule als Mitglieder und Angehörige zugeordnet.

(4) Die Universität-Gesamthochschule Paderborn und die Märkische Fachhochschule in Iserlohn übermitteln die für den Betrieb der neuen Fachhochschule erforderlichen personenbezogenen und sonstigen Daten an diese Fachhochschule.

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Zitiervorschlag: § 2 NW_28160 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28160/2

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