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Westfälische Provinzial-VersicherungG§ 13 Übergangsvorschriften
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28147/13#abs-1 (1) Die geltenden, aufsichtsbehördlich genehmigten und ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemachten Satzungen der Anstalten behalten auch über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus ihre Gültigkeit, soweit sie § 1 Abs.1 und § 5 Abs.1 dieses Gesetzes nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28147/13#abs-2 (2) Die Amtsdauer der im Amt befindlichen Mitglieder der Gewährträgerversammlung, des Verwaltungsrats sowie des Vorstands wird durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt.