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§ 13 NW_28147 (Nordrhein-Westfalen) — Übergangsvorschriften

Westfälische Provinzial-VersicherungG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die geltenden, aufsichtsbehördlich genehmigten und ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemachten Satzungen der Anstalten behalten auch über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus ihre Gültigkeit, soweit sie § 1 Abs.1 und § 5 Abs.1 dieses Gesetzes nicht entgegenstehen.

(2) Die Amtsdauer der im Amt befindlichen Mitglieder der Gewährträgerversammlung, des Verwaltungsrats sowie des Vorstands wird durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt.