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Westfälische Provinzial-VersicherungG§ 5 Stammkapital
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28147/5#abs-1 (1) Die Anstalten haben ein Stammkapital, das durch Einzahlung oder aus Mitteln der Anstalt aufgebracht werden kann. Jeder Gewährträger hat einen Anteil am Stammkapital zu übernehmen. Die Stammkapitalanteile müssen übertragbar gestaltet sein. Das Stammkapital kann aus dem Jahresüberschuss verzinst werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28147/5#abs-2 (2) Die Höhe des Stammkapitals und die Höhe der Verzinsung regelt die Satzung.