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Westfälische Provinzial-VersicherungG§ 12 Auflösung
Stand: 26.08.2026
Im Falle der Auflösung der Anstalten fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Anstalten im Verhältnis ihrer Anteile am Stammkapital an die Gewährträger.