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Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Rheinland; Neufassung

§ 3 Organisation

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28145/3#abs-1 (1) Die Rechnungsprüfung besteht aus der Leitung, der stellvertretenden Leitung, den Prüferinnen/den Prüfern und den sonstigen Bediensteten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28145/3#abs-2 (2) Die Leitung und die stellvertretende Leitung der Rechnungsprüfung werden aufgrund eines Beschlusses der Landschaftsversammlung Rheinland und die Prüferinnen/Prüfer aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom der Direktorin/dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bestellt und abberufen. Die Leitung ist Vorgesetzte/Vorgesetzter der Bediensteten der Rechnungsprüfung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28145/3#abs-3 (3) Bei der Auswahl der Leitung und der stellvertretenden Leitung der Rechnungsprüfung ist der Rechnungsprüfungsausschuss und bei der Auswahl der zur Bestellung als Prüferinnen/Prüfer vorgesehenen Bediensteten ist die Leitung der Rechnungsprüfung zu hören.

§ 2 § 4