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# § 3 NW_28145 (Nordrhein-Westfalen) — Organisation

Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Rheinland; Neufassung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Rechnungsprüfung besteht aus der Leitung, der stellvertretenden Leitung, den Prüferinnen/den Prüfern und den sonstigen Bediensteten.

(2) Die Leitung und die stellvertretende Leitung der Rechnungsprüfung werden aufgrund eines Beschlusses der Landschaftsversammlung Rheinland und die Prüferinnen/Prüfer aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom der Direktorin/dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bestellt und abberufen. Die Leitung ist Vorgesetzte/Vorgesetzter der Bediensteten der Rechnungsprüfung.

(3) Bei der Auswahl der Leitung und der stellvertretenden Leitung der Rechnungsprüfung ist der Rechnungsprüfungsausschuss und bei der Auswahl der zur Bestellung als Prüferinnen/Prüfer vorgesehenen Bediensteten ist die Leitung der Rechnungsprüfung zu hören.

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Zitiervorschlag: § 3 NW_28145 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28145/3

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