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Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Rheinland; Neufassung§ 2 Rechtliche Stellung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28145/2#abs-1 (1) Die Rechnungsprüfung ist in ihrer sachlichen Tätigkeit der Landschaftsversammlung Rheinland unmittelbar unterstellt und verantwortlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28145/2#abs-2 (2) In der Beurteilung der Prüfungsunterlagen ist die Rechnungsprüfung an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28145/2#abs-3 (3) Unbeschadet der Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 ist die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland Dienstvorgesetzter der Bediensteten der Rechnungsprüfung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28145/2#abs-4 (4) In Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Rechnungsprüfung Organ des Landschaftsverbandes Rheinland und gemäß § 13 Abs. 3 DSG NRW berechtigt, personenbezogene Daten zu nutzen.