(1) Die Rechnungsprüfung besteht aus der Leitung, der stellvertretenden Leitung, den Prüferinnen/den Prüfern und den sonstigen Bediensteten.
(2) Die Leitung und die stellvertretende Leitung der Rechnungsprüfung werden aufgrund eines Beschlusses der Landschaftsversammlung Rheinland und die Prüferinnen/Prüfer aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom der Direktorin/dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bestellt und abberufen. Die Leitung ist Vorgesetzte/Vorgesetzter der Bediensteten der Rechnungsprüfung.
(3) Bei der Auswahl der Leitung und der stellvertretenden Leitung der Rechnungsprüfung ist der Rechnungsprüfungsausschuss und bei der Auswahl der zur Bestellung als Prüferinnen/Prüfer vorgesehenen Bediensteten ist die Leitung der Rechnungsprüfung zu hören.