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§ 3 NW_28145 (Nordrhein-Westfalen) — Organisation

Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Rheinland; Neufassung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Rechnungsprüfung besteht aus der Leitung, der stellvertretenden Leitung, den Prüferinnen/den Prüfern und den sonstigen Bediensteten.

(2) Die Leitung und die stellvertretende Leitung der Rechnungsprüfung werden aufgrund eines Beschlusses der Landschaftsversammlung Rheinland und die Prüferinnen/Prüfer aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom der Direktorin/dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bestellt und abberufen. Die Leitung ist Vorgesetzte/Vorgesetzter der Bediensteten der Rechnungsprüfung.

(3) Bei der Auswahl der Leitung und der stellvertretenden Leitung der Rechnungsprüfung ist der Rechnungsprüfungsausschuss und bei der Auswahl der zur Bestellung als Prüferinnen/Prüfer vorgesehenen Bediensteten ist die Leitung der Rechnungsprüfung zu hören.