Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Rheinland; Neufassung
Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Rheinland; Neufassung§ 4 Vorbildung der Prüferinnen/Prüfer
Stand: 26.08.2026
Die Prüferinnen/die Prüfer müssen fachlich und persönlich für die Aufgaben der Rechnungsprüfung geeignet sein.