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Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Rheinland; Neufassung

§ 10 Aktenvorlage und Zutrittsrecht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28145/10#abs-1 (1) Die Rechnungsprüfung kann sich Schriftstücke, Akten und sonstige Unterlagen – auch in elektronischer Form – aushändigen, einsenden und vorlegen sowie Behälter und dgl. öffnen lassen. Ihr ist ferner Zutritt zu allen Dienst-, Geschäfts- und Betriebsräumen sowie Grundstücken und Baustellen zu gewähren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28145/10#abs-2 (2) Alle Dienststellen und Betriebe haben den Prüferinnen/den Prüfern der Rechnungsprüfung ihre Prüfungsaufgaben in entgegenkommender Weise zu erleichtern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28145/10#abs-3 (3) Die Rechnungsprüfung ist nicht berechtigt, in die Geschäftsführung einzugreifen oder Weisungen für den Geschäftsbetrieb zu geben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28145/10#abs-4 (4) Die Leitung und die Prüferinnen/die Prüfer der Rechnungsprüfung weisen sich durch den Prüfungsausweis aus.

§ 9 § 11