(1) Die Rechnungsprüfung kann sich Schriftstücke, Akten und sonstige Unterlagen – auch in elektronischer Form – aushändigen, einsenden und vorlegen sowie Behälter und dgl. öffnen lassen. Ihr ist ferner Zutritt zu allen Dienst-, Geschäfts- und Betriebsräumen sowie Grundstücken und Baustellen zu gewähren.
(2) Alle Dienststellen und Betriebe haben den Prüferinnen/den Prüfern der Rechnungsprüfung ihre Prüfungsaufgaben in entgegenkommender Weise zu erleichtern.
(3) Die Rechnungsprüfung ist nicht berechtigt, in die Geschäftsführung einzugreifen oder Weisungen für den Geschäftsbetrieb zu geben.
(4) Die Leitung und die Prüferinnen/die Prüfer der Rechnungsprüfung weisen sich durch den Prüfungsausweis aus.