Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Rheinland; Neufassung
Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Rheinland; Neufassung§ 9 Auskunftsrecht
Stand: 26.08.2026
Die Dienststellen erteilen der Rechnungsprüfung die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte.