Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Rheinland; Neufassung
Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Rheinland; Neufassung§ 11 Sicherung der Prüfungsrechte bei Aufgabenübertragung an Dritte
Stand: 26.08.2026
Soweit der Landschaftsverband Rheinland die Erledigung von Aufgaben auf Rechnung des Landschaftsverbandes Rheinland auf Dritte überträgt, ist gleichzeitig durch die Direktorin/den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland sicherzustellen, dass die Rechte und Pflichten der Rechnungsprüfung aus den §§ 5 bis 7 sowie 9 und 10 der Rechnungsprüfungsordnung, die sich auf den Gegenstand der Aufgabenübertragung beziehen, nicht eingeschränkt werden.