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Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Rheinland; Neufassung

§ 11 Sicherung der Prüfungsrechte bei Aufgabenübertragung an Dritte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Soweit der Landschaftsverband Rheinland die Erledigung von Aufgaben auf Rechnung des Landschaftsverbandes Rheinland auf Dritte überträgt, ist gleichzeitig durch die Direktorin/den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland sicherzustellen, dass die Rechte und Pflichten der Rechnungsprüfung aus den §§ 5 bis 7 sowie 9 und 10 der Rechnungsprüfungsordnung, die sich auf den Gegenstand der Aufgabenübertragung beziehen, nicht eingeschränkt werden.

§ 10 § 12