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# § 10 NW_28145 (Nordrhein-Westfalen) — Aktenvorlage und Zutrittsrecht

Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Rheinland; Neufassung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Rechnungsprüfung kann sich Schriftstücke, Akten und sonstige Unterlagen – auch in elektronischer Form – aushändigen, einsenden und vorlegen sowie Behälter und dgl. öffnen lassen. Ihr ist ferner Zutritt zu allen Dienst-, Geschäfts- und Betriebsräumen sowie Grundstücken und Baustellen zu gewähren.

(2) Alle Dienststellen und Betriebe haben den Prüferinnen/den Prüfern der Rechnungsprüfung ihre Prüfungsaufgaben in entgegenkommender Weise zu erleichtern.

(3) Die Rechnungsprüfung ist nicht berechtigt, in die Geschäftsführung einzugreifen oder Weisungen für den Geschäftsbetrieb zu geben.

(4) Die Leitung und die Prüferinnen/die Prüfer der Rechnungsprüfung weisen sich durch den Prüfungsausweis aus.

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Zitiervorschlag: § 10 NW_28145 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28145/10

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