Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LVerbO
LVerbO§ 23 Haushaltswirtschaft und Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28134/23#abs-1 (1) Die Landschaftsverbände haben für jedes Haushaltsjahr über alle Erträge und Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen einen Haushaltsplan aufzustellen und am Ende des Haushaltsjahres einen Jahresabschluss und einen Gesamtabschluss aufzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28134/23#abs-2 (2) Für den Haushalt, die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung, die Verwaltung des Vermögens, die Finanzbuchhaltung, den Jahresabschluss, den Gesamtabschluss und den Beteiligungsbericht sowie das Prüfungswesen gelten sinngemäß die Vorschriften der Gemeindeordnung und ihrer Durchführungsverordnungen sowie § 55 der Kreisordnung. Das Nähere wird durch Satzung geregelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28134/23#abs-3 (3) Soweit nicht in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes eine andere Regelung getroffen ist, finden die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen über die wirtschaftliche Betätigung und die nichtwirtschaftliche Betätigung sowie die hierzu erlassenen Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle des Rates der Landschaftsausschuss, an die Stelle des Bürgermeisters der Direktor des Landschaftsverbandes und an die Stelle der Beigeordneten die Landesräte treten. Bei der entsprechenden Anwendung des § 113 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen findet § 50 Absatz 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ebenfalls entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28134/23#abs-4 (4) Die überörtliche Prüfung der Landschaftsverbände ist Aufgabe der Gemeindeprüfungsanstalt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28134/23#abs-5 (5) Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist nach vorheriger öffentlicher Bekanntgabe an sieben Tagen öffentlich auszulegen. Gegen den Entwurf können Einwohner der Mitgliedskörperschaften innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Beginn der Auslegung Einwendungen erheben. In der öffentlichen Bekanntgabe der Auslegung ist auf die Frist hinzuweisen; außerdem ist die Stelle anzugeben, bei der die Einwendungen zu erheben sind. Über die Einwendungen beschließt die Landschaftsversammlung in öffentlicher Sitzung.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 23 LVerbO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 25.03.2011 – 1 K 4142/08Zitiert von 4
- VG Münster, 27.06.2003 – 1 K 1190/01Zitiert von 3
- VG Münster, 27.06.2003 – 1 K 1191/01Zitiert von 2
- VG Münster, 27.06.2003 – 1 K 3763/00Kommunalverfassungsstreit über Informations- und Weisungsrechte bezüglich entsandter Vertreter in Beteiligungsgesellschaften Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- VG Münster, 27.06.2003 – 1 K 1192/01Zitiert von 3
- VG Gelsenkirchen, 13.12.2006 – 10 K 2183/04
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 17.11.2004 – VII-Verg 46/04
- VG Münster, 22.06.2004 – 5 L 728/04Zitiert von 3
- VG Münster, 22.06.2004 – 5 L 756/04Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 LVerbO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.