Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LVerbO
LVerbO§ 24 Allgemeine Aufsicht und Sonderaufsicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28134/24#abs-1 (1) Die Aufsicht über die Landschaftsverbände führt das für Kommunales zuständige Ministerium. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß die Landschaftsverbände im Einklang mit den Gesetzen verwaltet werden (allgemeine Aufsicht).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28134/24#abs-2 (2) Soweit die Landschaftsverbände ihre Aufgaben nach Weisung erfüllen, richtet sich die Aufsicht nach den hierüber erlassenen Bestimmungen (Sonderaufsicht).
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 24 LVerbO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 17.04.2013 – 2 BvL 20/08Kommunalisierung der Versorgungsverwaltung in Nordrhein-Westfalen - Richtervorlage zur verfassungsrechtlichen Prüfung von Vorschriften des "Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen" (juris: VersÄmtEinglG NW 2007) unzulässig - Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der §§ 1, 4 VersÄmtEinglG NW 2007 nicht hinreichend begründetZitiert von 12
- BSG, 11.12.2008 – B 9 VS 1/08 RSoldatenversorgung: Zuständigkeit von Landschaftsverbänden für Versorgungsaufgaben; Auslegung eines Vergleichs zur Berechnung von Versorgungskrankengeld Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 79
- LSG NRW, 03.09.2008 – L 10 VG 20/03Soziales Entschädigungsrecht - Opferentschädigung - Eingliederung der Versorgungsämter - Übertragung von Aufgaben auf Landschaftsverbände - Vereinbarkeit mit Bundesrecht - Errichtungsgesetz - Aussetzung und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- VG Münster, 27.06.2003 – 1 K 1190/01Zitiert von 3
- VG Münster, 27.06.2003 – 1 K 1191/01Zitiert von 2
- VG Münster, 27.06.2003 – 1 K 3763/00Kommunalverfassungsstreit über Informations- und Weisungsrechte bezüglich entsandter Vertreter in Beteiligungsgesellschaften Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.