Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LVerbO
LVerbO§ 24 Allgemeine Aufsicht und Sonderaufsicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28134/24#abs-1 (1) Die Aufsicht über die Landschaftsverbände führt das für Kommunales zuständige Ministerium. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß die Landschaftsverbände im Einklang mit den Gesetzen verwaltet werden (allgemeine Aufsicht).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28134/24#abs-2 (2) Soweit die Landschaftsverbände ihre Aufgaben nach Weisung erfüllen, richtet sich die Aufsicht nach den hierüber erlassenen Bestimmungen (Sonderaufsicht).