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LVerbO

§ 17 Befugnisse des Direktors des Landschaftsverbandes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28134/17#abs-1 (1) Der Direktor des Landschaftsverbandes hat

a) die Beschlüsse des Landschaftsausschusses und der übrigen Fachausschüsse vorzubereiten und auszuführen;

b) die ihm vom Landschaftsausschuß übertragenen Verwaltungsaufgaben zu erledigen;

c) die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen;

d) den Landschaftsverband in Rechts- und Verwaltungsgeschäften gesetzlich zu vertreten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28134/17#abs-2 (2) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Direktor des Landschaftsverbandes Anordnungen, die einen Beschluß des Landschaftsausschusses oder eines Fachausschusses erfordern, ohne eine solche vorgängige Entscheidung im Einverständnis mit dem Vorsitzenden des Landschaftsausschusses treffen. Er hat den Landschaftsausschuß und den zuständigen Fachausschuß unverzüglich zu unterrichten. Der Landschaftsausschuß kann die Anordnungen aufheben soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28134/17#abs-3 (3) Vertreter des Landschaftsverbandes, die Mitgliedschaftsrechte in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrnehmen, werden vom Landschaftsausschuß bestellt oder vorgeschlagen. Die Vertreter des Landschaftsverbandes sind an die Beschlüsse der Landschaftsversammlung und des Landschaftsausschusses gebunden. Sie haben ihr Amt auf Beschluß des Landschaftsausschusses jederzeit niederzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28134/17#abs-4 (4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn dem Landschaftsverband das Recht eingeräumt wird, Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs zu bestellen oder vorzuschlagen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28134/17#abs-5 (5) Werden die vom Landschaftsverband bestellten oder vorgeschlagenen Personen aus dieser Tätigkeit haftbar gemacht, so hat ihnen der Landschaftsverband den Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Fall ist der Landschaftsverband schadensersatzpflichtig, wenn die von ihm bestellten Personen nach Weisung der Landschaftsversammlung oder des Landschaftsausschusses gehandelt haben.

§ 16a § 18