Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HeilBerG
HeilBerG§ 96 Form und Frist des Einstellungsbeschlusses
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/96#abs-1 (1) Der Einstellungsbeschluss ist zu begründen und zuzustellen. § 94 Absatz 2 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass im Fall des § 95 Absatz 1 eine Mitwirkung der Beisitzerinnen und Beisitzer aus dem Beruf der Beschuldigten nicht erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/96#abs-2 (2) Im Falle des Todes von Beschuldigten muss das Gericht den gemäß § 95 Abs. 2 antragsberechtigten Angehörigen den Einstellungsbeschluss mitteilen.