Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HeilBerG
HeilBerG§ 59 Anwendungsbereich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/59#abs-1 (1) Kammerangehörige und Dienstleistende nach § 3 Absatz 1, die ihre Berufspflichten verletzten, unterliegen der Berufsgerichtsbarkeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/59#abs-2 (2) Dies gilt nicht für beamtete Kammerangehörige, soweit sie ihre Beamtenpflichten verletzt haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/59#abs-3 (3) Endet die Kammerzugehörigkeit nach Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens, kann das Verfahren fortgesetzt werden, sofern die Berechtigung zur Ausübung des Berufs weiter besteht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/59#abs-4 (4) Sind seit der Begehung eines Berufsvergehens mehr als fünf Jahre vergangen, so ist der Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht mehr zulässig. Verstößt das Berufsvergehen auch gegen ein Strafgesetz, so endet die Frist jedoch nicht vor der Verjährung der Straftat. Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist wegen derselben Tat ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist vom Beginn der Ermittlungen bis zum Abschluss des Verfahrens gehemmt. Im Übrigen gelten für Beginn, Ruhen und Unterbrechung der Fristen die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuchs entsprechend.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 59 HeilBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Berufsgericht für Heilberufe Münster, 20.02.2008 – 16 K 730/07.TZitiert von 2
- Landesberufsgericht für Heilberufe Nordrhein-Westfalen, 23.11.2005 – 6t A 3309/03.TZitiert von 4
- OVG NRW, 13.12.2017 – 13 A 902/15.TZitiert von 1
- Berufsgericht für Heilberufe Münster, 17.06.2015 – 18 K 713/14.T
- Landesberufsgericht für Heilberufe Nordrhein-Westfalen, 10.02.2014 – 13 E 494/12.TZitiert von 9
- Landesberufsgericht für Ingenieure Nordrhein-Westfalen, 06.12.2012 – 6u A 185/12.UZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- Berufsgericht für Heilberufe Münster, 04.02.2015 – 18 K 1442/13.TZitiert von 1
- FG Münster, 16.04.2013 – 15 K 227/10 UZitiert von 1
- Berufsgericht für Heilberufe Köln, 12.03.2013 – 32 K 1712/12.T
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 HeilBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.