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HeilBerG

§ 107 Verfahrenskosten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/107#abs-1 (1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muss eine Bestimmung über die Kosten des Verfahrens enthalten. Die Kosten bestehen aus den Gebühren und den baren Auslagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/107#abs-2 (2) Die Gebühren haben die Beschuldigten zu tragen. Gebühren werden nur festgesetzt, wenn auf eine der in § 60 genannten Maßnahmen erkannt wird. Sie betragen mindestens 150 Euro, höchstens 1.000 Euro. Das Gericht setzt die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwere des Berufsvergehens sowie der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/107#abs-3 (3) Die baren Auslagen des Verfahrens können ganz oder teilweise auferlegt werden

a) den Beschuldigten, wenn auf eine der im § 60 genannten Maßnahmen erkannt wird; sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere bare Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten der Beschuldigten ausgegangen, so dürfen besondere bare Auslagen insoweit den Beschuldigten nicht auferlegt werden, oder

b) der Antragstellerin oder dem Antragsteller oder ihrer oder seiner Vertretung, wenn sie bare Auslagen durch ihr Verhalten herbeigeführt haben.

§ 106 § 108