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HeilBerG

§ 84 Hauptverhandlung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/84#abs-1 (1) Entscheidet das Gericht nicht im Beschlussverfahren oder ist Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, so wird vom Vorsitz Termin zur Hauptverhandlung anberaumt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/84#abs-2 (2) Zur Hauptverhandlung lädt der Vorsitz Beschuldigte, Beistände, Antragstellerinnen und Antragsteller, die Kammer und die Vertretung der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/84#abs-3 (3) Er lädt ferner Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige, deren persönliches Erscheinen er für erforderlich hält; deren Namen sollen in den Ladungen der Beschuldigten, der Beistände, der Antragstellerinnen und Antragsteller sowie der Vertretung angegeben werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/84#abs-4 (4) Zwischen der Zustellung der Ladung und der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.

§ 83 § 85