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HeilBerG

§ 82 Abschluss der Ermittlungen

Stand: 09.02.2024

Nordrhein-Westfalen1 Entscheidung

Nach Abschluss der Ermittlungen übersenden die Untersuchungsführerin und der Untersuchungsführer die Akten dem Berufsgericht für Heilberufe. Der Vorsitz des Berufsgerichts für Heilberufe kann eine Ergänzung der Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen.

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