Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HeilBerG
HeilBerG§ 82 Abschluss der Ermittlungen
Stand: 09.02.2024
Nach Abschluss der Ermittlungen übersenden die Untersuchungsführerin und der Untersuchungsführer die Akten dem Berufsgericht für Heilberufe. Der Vorsitz des Berufsgerichts für Heilberufe kann eine Ergänzung der Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 82 HeilBerG →
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