Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / SV-VO
SV-VO§ 13 Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung
Stand: 26.11.2024
Als staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes können Personen anerkannt werden, die neben den allgemeinen Voraussetzungen des § 3
1. mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung oder der Prüfung und Überwachung von baulichen Anlagen, insbesondere auch von Sonderbauten, haben,
2. Kenntnisse in der Baustofftechnologie, insbesondere des Brandverhaltens von Bauprodukten besitzen,
3. Grundkenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes besitzen,
4. besondere Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen des vorbeugenden baulichen Brandschutzes und der allgemein anerkannten Regeln der Technik, soweit sich aus ihnen Anforderungen an den vorbeugenden baulichen Brandschutz ergeben, besitzen,
5. Kenntnisse der auf dem Gebiet des vorbeugenden baulichen Brandschutzes verwendeten Nachweisverfahren und Berechnungsmethoden, sowie über Abläufe von Brandszenarien besitzen und
6. Kenntnisse in der Anwendung anlagentechnischer Brandschutzmaßnahmen und ihre Auswirkungen auf den baulichen Brandschutz besitzen.
Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen der Nummern 2 bis 6 wird durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachgewiesen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 13 SV-VO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 05.11.2009 – 4 A 268/06Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 15.12.2005 – 4 K 8080/04Zitiert von 1
- VG Minden, 22.07.2022 – 1 K 1689/20Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 30.09.2015 – 20 K 2606/14Zitiert von 1
- OVG NRW, 02.10.2003 – 21 A 2007/01Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.