Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 9
Fn 9§ 6 Pflichten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/6#abs-1 (1) Staatlich anerkannte Sachverständige haben ihre Tätigkeit unparteilich und gewissenhaft gemäß dem geltenden Recht auszuüben. Sie dürfen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie ausreichend gegen Haftpflichtansprüche versichert sind. Die Kammern können den Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/6#abs-2 (2) Staatlich anerkannte Sachverständige dürfen sich der Mithilfe von befähigten und zuverlässigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit voll überwachen können.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/6#abs-2a (2a) Will eine der in § 1 Absatz 1 genannten Personen in Nordrhein-Westfalen eine weitere Niederlassung begründen, so hat sie dies der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen in Textform mitzuteilen. In der Mitteilung ist auch die Adresse der Hauptniederlassung anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/6#abs-3 (3) Staatlich anerkannte Sachverständige können sich nur durch andere staatlich anerkannte Sachverständige desselben Fachbereiches und derselben Fachrichtung vertreten lassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/6#abs-4 (4) Ergibt sich bei der Tätigkeit der staatlich anerkannten Sachverständigen, dass der Auftrag teilweise einem Fachbereich zuzuordnen ist, für den sie nicht anerkannt sind, sind die staatlich anerkannten Sachverständigen verpflichtet, in Abstimmung mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber eine oder einen für den betreffenden Fachbereich anerkannte Sachverständige oder anerkannten Sachverständigen hinzuzuziehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/6#abs-5 (5) Staatlich anerkannte Sachverständige nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 dürfen Prüfungen nicht durchführen, wenn sie oder ihre Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter bereits mit dem Vorhaben planend oder aufstellend befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/6#abs-6 (6) Staatlich anerkannte Sachverständige sind verpflichtet, regelmäßig an den Fortbildungsveranstaltungen der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen oder anderer Fortbildungsträger teilzunehmen; die Kammern können entsprechende Nachweise verlangen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/6#abs-7 (7) Staatlich anerkannte Sachverständige haben die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde zu informieren, wenn sie bei ihrer Tätigkeit feststellen, dass bei einer baulichen Anlage eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/6#abs-8 (8) Staatlich anerkannte Sachverständige sind verpflichtet, der zuständigen Kammer auf Verlangen Auskunft über ihre Tätigkeit zu erteilen und die hierzu in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen vorzulegen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/6#abs-9 (9) Bei Sachverständigentätigkeiten außerhalb des Anwendungsbereiches dieser Verordnung, der Landesbauordnung 2018 und der Energieeinsparverordnung oder bei sonstigen beruflichen Tätigkeiten ist es den staatlich anerkannten Sachverständigen untersagt, die Bezeichnung nach § 1 Absatz 1 im Stempel zu verwenden oder verwenden zu lassen.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/6#abs-10 (10) Über alle nach der Landesbauordnung 2018 erteilten Bescheinigungen haben die staatlich anerkannten Sachverständigen ein Verzeichnis nach einem von den Kammern festgelegten Muster zu führen und dieses auf Anforderung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen vorzulegen.