Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 9

Fn 9

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/25#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 oder § 6 Absatz 9 die Bezeichnung "staatlich anerkannte Sachverständige" oder "staatlich anerkannter Sachverständiger" führt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/25#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des § 1 Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro, in den Fällen des § 6 Absatz 9 mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/25#abs-3 (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen.

§ 24 § 25a