Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 9
Fn 9§ 25a Übergangsregelung
Stand: 26.08.2026
Personen, deren staatliche Anerkennung innerhalb des Jahres 2024 durch Vollendung des 70. Lebensjahres erloschen ist, werden auf Antrag ohne erneute Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen staatlich anerkannt.