(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 oder § 6 Absatz 9 die Bezeichnung "staatlich anerkannte Sachverständige" oder "staatlich anerkannter Sachverständiger" führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des § 1 Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro, in den Fällen des § 6 Absatz 9 mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen.