Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WOAÖGW
WOAÖGW§ 12 Ergebnis der Prüfung
Stand: 26.08.2026
Der Prüfungsausschuß legt unter Berücksichtigung der Leistungen während der Weiterbildung das Ergebnis der Prüfung schriftlich nieder und erteilt über die bestandene Prüfung ein Zeugnis
nach dem Muster der Anlage 2.