Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WOAÖGW
WOAÖGW§ 7 Allgemeines
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28038/7#abs-1 (1) Die Weiterbildung endet mit einer mündlichen Prüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28038/7#abs-2 (2) Die Prüfung wird bei dem Prüfungsausschuß für die Weiterbildung der Apothekerinnen und Apotheker für das Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" abgelegt, der bei der Bezirksregierung Münster, Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesprüfungsamt) eingerichtet wird.