Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WOAÖGW
WOAÖGW§ 18 Übergangsregelung
Stand: 26.08.2026
Apothekerinnen und Apotheker, die eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens vier Jahren in Vollzeit oder eine entsprechend längere mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit als Apothekerin oder Apotheker im öffentlichen Gesundheitsdienst oder in den Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr und die regelmäßige Teilnahme an einem Seminar Rechts- und Verwaltungskunde an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in
Düsseldorf nachweisen, wird auf Antrag, der innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zulässig ist, vom Prüfungsausschuss ein Zeugnis über die erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Die Apothekerkammer stellt nach Vorlage des Zeugnisses auf Antrag eine Urkunde nach § 6 aus. Eine abgeschlossene gleichwertige Ausbildung im Verwaltungsrecht oder eine weitere zweijährige ganztägige hauptberufliche Tätigkeit oder eine hauptberufliche Tätigkeit mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 4 Jahren als Apothekerin oder Apotheker im öffentlichen Gesundheitsdienst oder im Gesundheitsdienst der Bundeswehr ersetzt die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar Rechts- und Verwaltungskunde an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf im Sinne des Satzes 1. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses.