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§ 4 NW_28038 (Nordrhein-Westfalen) — Weiterbildungsstätten

WOAÖGW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Weiterbildungsstätten sind

1. Landesgesundheitsbehörden,

2. Bundesgesundheitsbehörden einschließlich der Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr,

3. Arzneimitteluntersuchungsstellen einschließlich der Einrichtungen der Bundeswehr,

4. untere Gesundheitsbehörden,

5.Zentralstelle der Länder für den Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten.

(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium kann weitere geeignete Weiterbildungsstätten zulassen, insbesondere

- Apothekerkammern sowie

- Dienststellen von Sozialversicherungsträgern.