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§ 12 NW_28038 (Nordrhein-Westfalen) — Ergebnis der Prüfung

WOAÖGW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Prüfungsausschuß legt unter Berücksichtigung der Leistungen während der Weiterbildung das Ergebnis der Prüfung schriftlich nieder und erteilt über die bestandene Prüfung ein Zeugnis

nach dem Muster der Anlage 2.