(1) Der Unterricht in der Jahrgangsstufe 13 wird in Grund- und Leistungskursen erteilt. Er muss dem im letzten Jahr der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe erteilten Unterricht in Inhalt und Anforderungen gleichwertig sein.
(2) Folgende Fächer können unterrichtet werden:
a) im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld I)
Deutsch, Englisch, Französisch, Griechisch, Hebräisch, Italienisch, Kunst, Latein, Musik, Niederländisch, Russisch, Spanisch;
b) im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld II)
Geographie, Erziehungswissenschaft, Geschichte, Philosophie, Psychologie, Recht, Sozialwissenschaften;
c) im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld III)
Biologie, Chemie, Ernährungslehre, Informatik, Mathematik, Physik, Technik;
d) Religionslehre und Sport, die keinem Aufgabenfeld zugeordnet sind.
(3) Sport kann als Leistungskursfach Prüfungsfach sein und in die Gesamtqualifikation gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 eingebracht werden. Als Grundkursfach kann Sport gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 eingebracht werden.
(4) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann weitere Fächer zulassen, soweit diese auch in der gymnasialen Oberstufe zugelassen sind.