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§ 6 NW_28024 (Nordrhein-Westfalen) — Unterrichtsfächer in der Jahrgangsstufe 13

PO-Waldorf

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Unterricht in der Jahrgangsstufe 13 wird in Grund- und Leistungskursen erteilt. Er muss dem im letzten Jahr der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe erteilten Unterricht in Inhalt und Anforderungen gleichwertig sein.

(2) Folgende Fächer können unterrichtet werden:

a) im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld I)

Deutsch, Englisch, Französisch, Griechisch, Hebräisch, Italienisch, Kunst, Latein, Musik, Niederländisch, Russisch, Spanisch;

b) im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld II)

Geographie, Erziehungswissenschaft, Geschichte, Philosophie, Psychologie, Recht, Sozialwissenschaften;

c) im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld III)

Biologie, Chemie, Ernährungslehre, Informatik, Mathematik, Physik, Technik;

d) Religionslehre und Sport, die keinem Aufgabenfeld zugeordnet sind.

(3) Sport kann als Leistungskursfach Prüfungsfach sein und in die Gesamtqualifikation gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 eingebracht werden. Als Grundkursfach kann Sport gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 eingebracht werden.

(4) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann weitere Fächer zulassen, soweit diese auch in der gymnasialen Oberstufe zugelassen sind.