Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Forstinspektoranwärterinnen und Forstinspektoranwärter sowie Forstreferendarinnen und Forstreferendare

Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Forstinspektoranwärterinnen und …

§ 5 Kürzung der Unterhaltsbeihilfe

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27997/5#abs-1 (1) Die zuständige Ausbildungsbehörde kann die Ausbildungsvergütung um bis zu 15 vom Hundert des Grundbetrages herabsetzen, wenn die / der Forstinspektoranwärterin/Forstinspektoranwärter bzw. die / der Forstreferendarin/Forstreferendar die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem von ihr bzw. ihm zu vertretenden Grund verzögert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27997/5#abs-2 (2) Von der Kürzung ist abzusehen

1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung,

2. in besonderen Härtefällen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27997/5#abs-3 (3) Die Verwaltungsvorschriften zu § 66 BBesG sind entsprechend anzuwenden.

§ 4 § 6