Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Forstinspektoranwärterinnen und Forstinspektoranwärter sowie Forstreferendarinnen und Forstreferendare
Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Forstinspektoranwärterinnen und …§ 5 Kürzung der Unterhaltsbeihilfe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27997/5#abs-1 (1) Die zuständige Ausbildungsbehörde kann die Ausbildungsvergütung um bis zu 15 vom Hundert des Grundbetrages herabsetzen, wenn die / der Forstinspektoranwärterin/Forstinspektoranwärter bzw. die / der Forstreferendarin/Forstreferendar die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem von ihr bzw. ihm zu vertretenden Grund verzögert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27997/5#abs-2 (2) Von der Kürzung ist abzusehen
1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung,
2. in besonderen Härtefällen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27997/5#abs-3 (3) Die Verwaltungsvorschriften zu § 66 BBesG sind entsprechend anzuwenden.