(1) Die zuständige Ausbildungsbehörde kann die Ausbildungsvergütung um bis zu 15 vom Hundert des Grundbetrages herabsetzen, wenn die / der Forstinspektoranwärterin/Forstinspektoranwärter bzw. die / der Forstreferendarin/Forstreferendar die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem von ihr bzw. ihm zu vertretenden Grund verzögert.
(2) Von der Kürzung ist abzusehen
1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung,
2. in besonderen Härtefällen.
(3) Die Verwaltungsvorschriften zu § 66 BBesG sind entsprechend anzuwenden.