Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Forstinspektoranwärterinnen und Forstinspektoranwärter sowie Forstreferendarinnen und Forstreferendare

Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Forstinspektoranwärterinnen und …

§ 6 Rückforderung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Rückforderung zuviel gezahlter Unterhaltsbeihilfe regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin/der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen ist zuständig für die Entscheidung nach § 3 sowie für die Rückforderung von überzahlter Unterhaltsbeihilfe. Es kann von einer Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise absehen.

§ 5 § 7