Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Forstinspektoranwärterinnen und Forstinspektoranwärter sowie Forstreferendarinnen und Forstreferendare

Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Forstinspektoranwärterinnen und …

§ 4 Fernbleiben vom Dienst

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Bleibt eine / ein Forstinspektoranwärterin/Forstinspektoranwärter oder eine / ein Forstreferendarin/Forstreferendar ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert sie oder er für die Zeit des Fernbleibens die Unterhaltsbeihilfe. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Die Entscheidung trifft die zuständige Ausbildungsbehörde.

§ 3 § 5