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Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung§ 6 Notwendigkeit der Ausgaben undVerpflichtungsermächtigungen
Stand: 26.08.2026
Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Landes notwendig sind.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 6 Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 04.08.2020 – 17 K 4582/18
- OLG Düsseldorf, 26.06.2013 – VII-Verg 2/13
- OLG Düsseldorf, 05.06.2025 – 16 U 363/24Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 23.12.2022 – 21 L 2645/22Zitiert von 1
- VG Münster, 01.10.2015 – 4 K 433/13Zitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.