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Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung§ 5 Verwaltungsvorschriften
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/5#abs-1 (1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz sowie zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erlässt das für Finanzen zuständige Ministerium.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/5#abs-2 (2) Bei den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz beteiligt das Finanzministerium die zuständigen Ministerien.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 5 Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LAG Hamm, 25.06.2008 – 11 Sa 281/08
- LAG Hamm, 03.04.2008 – 11 Sa 1918/07Zitiert von 2
- BAG, 22.04.2009 – 7 AZR 743/07Zitiert von 11
- BAG, 18.10.2006 – 7 AZR 419/05Befristung aus Haushaltsmitteln: Unwirksamkeit der Befristung bei fehlender Beschäftigung entsprechend der haushaltsrechtlichen Zweckbestimmung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG) Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 61
- LAG Düsseldorf, 06.01.2009 – 8 Sa 1297/08
- LAG Köln, 06.06.2005 – 2 Sa 211/05Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 5 Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2025 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2025
GV. NRW. 2025 S. 214
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.