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Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung

§ 5 Verwaltungsvorschriften

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/5#abs-1 (1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz sowie zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erlässt das für Finanzen zuständige Ministerium.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/5#abs-2 (2) Bei den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz beteiligt das Finanzministerium die zuständigen Ministerien.

§ 4 § 6