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Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung§ 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,Kosten- und Leistungsrechnung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/7#abs-1 (1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/7#abs-2 (2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/7#abs-3 (3) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.
Wird zitiert von 43 Entscheidungen zu § 7 Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 13.06.2018 – 20 K 7008/16
- VG Minden, 19.09.2025 – 3 K 2222/23
- ArbG Köln, 03.05.2024 – 5 Ca 5692/23Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 04.08.2020 – 17 K 4582/18
- VG Düsseldorf, 08.06.2020 – 23 K 4821/18
- LG Düsseldorf, 13.02.2017 – 018 KLs-85 Js 61/10-1/15
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 09.03.2026 – 11 A 26/24
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 16.09.2025 – VerfGH 32/23
- LAG Köln, 10.04.2025 – 8 SLa 311/24
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