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Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung

§ 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,Kosten- und Leistungsrechnung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/7#abs-1 (1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/7#abs-2 (2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/7#abs-3 (3) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.

§ 6 § 8