Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung
Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung§ 112 Sonderregelungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/112#abs-1 (1) Auf die landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte ist nur § 111 Abs. 1 Satz 2 anzuwenden, und zwar nur dann, wenn sie auf Grund eines Landesgesetzes vom Land Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung des Landes gesetzlich begründet ist. Auf die Verbände der in Satz 1 genannten Sozialversicherungsträger ist unabhängig von ihrer Rechtsform § 111 Abs. 1 und 2 anzuwenden, wenn Mitglieder dieser Verbände der Prüfung durch den Landesrechnungshof unterliegen. Auf sonstige Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/112#abs-2 (2) Auf Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts sind unabhängig von der Höhe der Beteiligung des Landes § 65 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 2, 3 und 4, § 68 Abs. 1 und § 69 entsprechend, § 111 Abs. 1 und 2 unmittelbar anzuwenden. Dies gilt nicht für die Sparkassen, die LBS Landesbausparkasse NordWest sowie die Sparkassen- und Giroverbände im Sinne des Sparkassengesetzes. Soweit die NRW.BANK Beteiligungen an privatwirtschaftlichen Unternehmen eingeht in Erfüllung ihres Förderauftrags nach § 3 Absatz 4 des Gesetzes über die NRW.BANK vom 16. März 2004 (Artikel 1 des Gesetzes zur Umstrukturierung der Landesbank Nordrhein-Westfalen zur Förderbank des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. März 2004 - GV. NRW. S. 126), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 636) geändert worden ist, ist nur § 111 Absatz 1 und 2 anzuwenden. Die Verpflichtung des Landes nach § 65a besteht auch gegenüber den in Satz 1 genannten Unternehmen, soweit sie nicht durch Landesgesetz zur Offenlegung der Angaben nach § 65a verpflichtet sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/112#abs-3 (3) Für Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts, an denen die in Absatz 2 genannten Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt sind, gelten die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und die §§ 65 bis 69 entsprechend.
Teil VII
Sondervermögen