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Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung

§ 68 Zuständigkeitsregelungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/68#abs-1 (1) Die Rechte nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt das für die Beteiligung zuständige Ministerium aus. Bei der Wahl oder Bestellung der Prüferinnen und der Prüfer nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt das zuständige Ministerium die Rechte des Landes im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/68#abs-2 (2) Einen Verzicht auf die Ausübung der Rechte des § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes erklärt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof.

§ 67 § 69