Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung

Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung

§ 53 Billigkeitsleistungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen50 Entscheidungen

Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur gewährt werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.

←§ 52 →§ 54