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Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung

§ 113 Grundsatz

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Auf Sondervermögen des Landes sind die Teile I bis IV, VIII und IX dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Sondervermögen; Teil V dieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.

Teil VIII

Entlastung

§ 112 § 114