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Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung§ 113 Grundsatz
Stand: 26.08.2026
Auf Sondervermögen des Landes sind die Teile I bis IV, VIII und IX dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Sondervermögen; Teil V dieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Teil VIII
Entlastung
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 113 Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 30.06.2026 – VerfGH 33/23Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens zur Bewältigung der Krisensituation in Folge des Ukraine-Kriegs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.