Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Betriebssatzung für das LWL-Jugendhilfezentrum Marl, das LWL-Heilpädagogische Kinderheim Hamm und das LWL-Jugendheim Tecklenburg des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Betriebssatzung für das LWL-Jugendhilfezentrum Marl, das LWL-Heilpädagogische Kinderheim …

§ 6 Landschaftsausschuss

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27961/6#abs-1 (1) Der Landschaftsausschuss beschließt über alle Angelegenheiten der Jugendheime, soweit sie nicht

- der Landschaftsversammlung vorbehalten sind,

- dem Ausschuss Jugendheime zur Entscheidung zugewiesen sind,

- dem Direktor / der Direktorin des Landschaftsverbandes übertragen sind,

- Geschäfte der laufenden Betriebsführung sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27961/6#abs-2 (2) Der Landschaftsausschuss beschließt ferner über die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Betriebsleitungen und deren Vertreter/innen. In dringenden Fällen kann der Direktor / die Direktorin des Landschaftsverbandes Beschäftigte vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Betriebsleitungen oder deren Vertreter/innen beauftragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27961/6#abs-3 (3) Der Landschaftsausschuss bereitet die Beschlüsse der Landschaftsversammlung vor. Er berät insbesondere die Entwürfe der Wirtschafts- und Finanzpläne sowie die Jahresabschlüsse nach Vorberatung im Ausschuss Jugendheime und im Finanzausschuss vor der Beschlussfassung in der Landschaftsversammlung.

§ 5 § 7