Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Betriebssatzung für das LWL-Jugendhilfezentrum Marl, das LWL-Heilpädagogische Kinderheim Hamm und das LWL-Jugendheim Tecklenburg des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Betriebssatzung für das LWL-Jugendhilfezentrum Marl, das LWL-Heilpädagogische Kinderheim …

§ 7 Ausschuss Jugendheime, Landesjugendhilfeausschuss

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27961/7#abs-1 (1) Betriebsausschuss im Sinne des § 5 Eigenbetriebsverordnung ist der Ausschuss Jugendheime. Er ist gemeinsamer Ausschuss für die Eigenbetriebe

- LWL-Jugendhilfezentrum Marl

- LWL-Heilpädagogisches Kinderheim Hamm

- LWL-Jugendheim Tecklenburg.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27961/7#abs-2 (2) Der Ausschuss Jugendheime besteht aus zwölf Mitgliedern. Die stimmberechtigten Mitglieder und ihre Stellvertreter/innen üben ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit bis zum ersten Zusammensetzen des neu gebildeten Ausschusses Jugendheime weiter aus.

Die stimmberechtigten Mitglieder und ihre Stellvertreter/innen üben ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit bis zum ersten Zusammentreten des neu gebildeten Ausschusses Jugendheime weiter aus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27961/7#abs-3 (3) § 18 Landschaftsverbandsordnung gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27961/7#abs-4 (4) Der Ausschuss Jugendheime entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind. Darüber hinaus entscheidet der Ausschuss Jugendheime in den ihm vom Landschaftsausschuss ausdrücklich übertragenen Aufgaben sowie in den folgenden Fällen:

a) Konzeptionelle Grundlagen der Arbeit der Jugendheime;

b) Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen i. S. v. § 15 EigVO, es sei denn, daß sie unabweisbar sind;

c) Zustimmung zu Mehrausgaben i. S. v. § 16 EigVO, wenn der Wert im Einzelfall den Betrag von 50.000 Euro übersteigt; ausgenommen sind die Geschäfte der lfd. Betriebsführung und Angelegenheiten, die der Zuständigkeit anderer Organe vorbehalten sind;

d) Vorschlag der Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft an die Gemeindeprüfungsanstalt;

e) Entlastung der Betriebsleitungen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27961/7#abs-5 (5) Der Ausschuss Jugendheime berät die Beschlüsse der Landschaftsversammlung und des Landschaftsausschusses vor.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27961/7#abs-6 (6) Die Rechte des Landesjugendhilfeausschusses nach der Satzung des Landesjugendamtes bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27961/7#abs-7 (7) Die vierteljährlichen Zwischenberichte der Betriebsleitungen sind dem Ausschuss Jugendheime und dem Direktor oder der Direktorin des Landschaftsverbandes innerhalb von einem Monat nach Quartalsende schriftlich vorzulegen.

§ 6 § 8