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§ 6 NW_27961 (Nordrhein-Westfalen) — Landschaftsausschuss

Betriebssatzung für das LWL-Jugendhilfezentrum Marl, das LWL-Heilpädagogische Kinderheim Hamm und das LWL-Jugendheim Tecklenburg des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Landschaftsausschuss beschließt über alle Angelegenheiten der Jugendheime, soweit sie nicht

- der Landschaftsversammlung vorbehalten sind,

- dem Ausschuss Jugendheime zur Entscheidung zugewiesen sind,

- dem Direktor / der Direktorin des Landschaftsverbandes übertragen sind,

- Geschäfte der laufenden Betriebsführung sind.

(2) Der Landschaftsausschuss beschließt ferner über die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Betriebsleitungen und deren Vertreter/innen. In dringenden Fällen kann der Direktor / die Direktorin des Landschaftsverbandes Beschäftigte vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Betriebsleitungen oder deren Vertreter/innen beauftragen.

(3) Der Landschaftsausschuss bereitet die Beschlüsse der Landschaftsversammlung vor. Er berät insbesondere die Entwürfe der Wirtschafts- und Finanzpläne sowie die Jahresabschlüsse nach Vorberatung im Ausschuss Jugendheime und im Finanzausschuss vor der Beschlussfassung in der Landschaftsversammlung.