(1) Der Landschaftsausschuss beschließt über alle Angelegenheiten der Jugendheime, soweit sie nicht
- der Landschaftsversammlung vorbehalten sind,
- dem Ausschuss Jugendheime zur Entscheidung zugewiesen sind,
- dem Direktor / der Direktorin des Landschaftsverbandes übertragen sind,
- Geschäfte der laufenden Betriebsführung sind.
(2) Der Landschaftsausschuss beschließt ferner über die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Betriebsleitungen und deren Vertreter/innen. In dringenden Fällen kann der Direktor / die Direktorin des Landschaftsverbandes Beschäftigte vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Betriebsleitungen oder deren Vertreter/innen beauftragen.
(3) Der Landschaftsausschuss bereitet die Beschlüsse der Landschaftsversammlung vor. Er berät insbesondere die Entwürfe der Wirtschafts- und Finanzpläne sowie die Jahresabschlüsse nach Vorberatung im Ausschuss Jugendheime und im Finanzausschuss vor der Beschlussfassung in der Landschaftsversammlung.