Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Betriebssatzung für das LWL-Jugendhilfezentrum Marl, das LWL-Heilpädagogische Kinderheim Hamm und das LWL-Jugendheim Tecklenburg des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Betriebssatzung für das LWL-Jugendhilfezentrum Marl, das LWL-Heilpädagogische Kinderheim …§ 5 Landschaftsversammlung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27961/5#abs-1 (1) Die Landschaftsversammlung beschließt über die Angelegenheiten, die sie nach der Landschaftsverbandsordnung nicht übertragen kann und über:
1. Feststellung und Änderung der Wirtschaftspläne,
2. Feststellung der Jahresabschlüsse und die Verwendung der Gewinne bzw. die Deckung von Verlusten und die Entlastung des Betriebsausschusses.
3. Die Rückzahlung von Eigenkapital an den Landschaftsverband.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27961/5#abs-2 (2) Der Landschaftsversammlung werden die Finanzpläne vorgelegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27961/5#abs-3 (3) Jahresabschluss, Lagebericht und ggf. die Erfolgsübersicht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen.