nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 6 NW_27961 (Nordrhein-Westfalen) — Landschaftsausschuss

Betriebssatzung für das LWL-Jugendhilfezentrum Marl, das LWL-Heilpädagogische Kinderheim Hamm und das LWL-Jugendheim Tecklenburg des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Landschaftsausschuss beschließt über alle Angelegenheiten der Jugendheime, soweit sie nicht

- der Landschaftsversammlung vorbehalten sind,

- dem Ausschuss Jugendheime zur Entscheidung zugewiesen sind,

- dem Direktor / der Direktorin des Landschaftsverbandes übertragen sind,

- Geschäfte der laufenden Betriebsführung sind.

(2) Der Landschaftsausschuss beschließt ferner über die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Betriebsleitungen und deren Vertreter/innen. In dringenden Fällen kann der Direktor / die Direktorin des Landschaftsverbandes Beschäftigte vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Betriebsleitungen oder deren Vertreter/innen beauftragen.

(3) Der Landschaftsausschuss bereitet die Beschlüsse der Landschaftsversammlung vor. Er berät insbesondere die Entwürfe der Wirtschafts- und Finanzpläne sowie die Jahresabschlüsse nach Vorberatung im Ausschuss Jugendheime und im Finanzausschuss vor der Beschlussfassung in der Landschaftsversammlung.

---

Zitiervorschlag: § 6 NW_27961 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27961/6

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
